Einschluss Lehrerhaftpflicht für freiberufliche Tätigkeit
In der Diensthaftpflicht sind nur angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst versicherbar.
Einige Gesellschaften versichern auch freiberufliche Lehrer, die tätig sind als:
- Lehrbeauftragter an Universitäten, Fach- oder Volkshochschulen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen
- Musiklehrer
- Nachhilfelehrer
- Sportlehrer bzw. Trainer: z.B. Golf-, Fitness-, Surf-, Segel- oder Schwimmlehrer
siehe: